MEDIZINRECHT 

Seit vielen Jahren ist unsere Kanzlei ganz schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Medizinrechts tätig. 

Unser Tätigkeitsprofil sowie die Kombination aus fundiertem medizinrechtlichen Fachwissen und medizinischer Expertise befähigen uns, bei der Durchsetzbarkeit von medizinrechtlichen Ansprüchen, unsere Mandantschaft qualifiziert zu beraten sowie außergerichtlich und gerichtlich erfolgreich zu vertreten.

Die Zusammenarbeit mit unserem medizinischen Kooperationspartner ermöglicht eine kompetente Beurteilung auch komplizierter medizinischer Sachverhalte. 

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Behandlungsfehler gehören leider zum Alltag in Arztpraxen und Krankenhäusern.

Die generellen Voraussetzungen der Arzthaftung, die Ihre Ansprüche begründen können, sind folgende:

  • Aufklärungs- oder Behandlungsfehler des behandelnden Arztes oder Krankenhauses
  • Schaden des Patienten
  • ursächlicher Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden (Kausalität)
  • Verschulden des Arztes
Röntgenbild

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Nach § 630a BGB darf der Patient bei seiner Behandlung erwarten, dass diese nach dem zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgt. 

Die Regelungen der §§ 630c Abs. 2 und 630e BGB verpflichteten den Behandler zu einer umfassenden, individuell auf den Patienten bezogenen, rechtszeitigen Aufklärung vor der jeweiligen Behandlung. Insofern wird hier auch dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten Rechnung getragen.

Gem. § 630d BGB ist der Behandlung vor der Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Dies setzt wiederum voraus, dass der Patient nach Maßgabe von § 630e Abs. 1 bis 4 BGB aufgeklärt worden ist.

Der Behandler ist nach § 630f BGB verpflichtet, eine vollständige, umfassende und nachvollziehbare Patientendokumentation zu führen und diese für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren. Damit korrespondiert das in § 630g BGB niedergeschriebene Recht des Patienten, auf Einsichtnahme in seine Behandlungsunterlagen und Überlassung von Abschriften. Wir nehmen für Sie Einsicht in Ihre Behandlungsunterlagen, um den Ablauf der medizinischen Behandlung überprüfen und Behandlungsfehler vortragen zu können.

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Die möglichen Ansprüche, die sich aus einer fehlerhaften Behandlung ergeben können, sind u.a.:

  • Schmerzensgeld
  • Haushaltsführungsschaden
  • Materieller Schadensersatz im Hinblick auf Behandlungskosten, Fahrtkosten, nicht erstattete Kosten für Heil- und Hilfsmittel etc.
  • Verdienstausfall
  • Erwerbsschaden
  • Mehrbedarfsrente
  • Unterhaltsansprüche
  • Beerdigungskosten

Kontaktieren Sie uns noch heute! Am besten telefonisch zu unseren Bürozeiten unter 02331-3400080 oder jederzeit per E-Mail an info@rechtsanwaelte-helling.de.

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